Verknüpfung POS und Registrierkassensysteme: Was ändert sich in Italien ab 2026

Am 31. Oktober 2025 veröffentlichte die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) die technischen Spezifikationen, die die betrieblichen Verfahren für die Verknüpfung von Zahlungsterminals mit elektronischen Registrierkassen festlegen. Diese Pflicht wird ab dem 1. Januar 2026 verbindlich.

Die neue Verpflichtung kommt nicht überraschend: Ihre Einführung wurde bereits im Haushaltsgesetz 2025 angekündigt, das den rechtlichen Rahmen für eine engere Integration zwischen elektronischen Zahlungssystemen und fiskalischen Aufzeichnungssystemen geschaffen hat.

Diese Verpflichtung verfolgt zwei Hauptziele: die Vereinfachung der Pflichten für Händler und die Verbesserung der Nachvollziehbarkeit von Transaktionen, um mehr Transparenz zu gewährleisten.

In der Praxis muss jedes mit einer Registrierkasse verbundene Zahlungsterminal eine direkte und automatische Kommunikation zwischen dem Zahlungsgerät und dem Fiskalsystem ermöglichen, um die Übereinstimmung zwischen dem eingezogenen Betrag und dem an die Steuerbehörde übermittelten Beleg sicherzustellen.

Verbindung zwischen POS und Registrierkasse

Wie funktioniert die Verbindung zwischen POS und Kasse?

Die neuen Vorschriften verlangen eine logische Verbindung zwischen POS und Registrierkasse, sodass Händler keine neuen Geräte anschaffen müssen, um die beiden Systeme zu verbinden.

Die Einrichtung kann direkt über das Portal „Fatture e Corrispettivi“ in der speziellen Rubrik „Gestisci Collegamenti“ erfolgen.

Dort kann der Händler mit nur wenigen Schritten die Verbindung zwischen seinen Registrierkassen und den für elektronische Zahlungen verwendeten POS-Terminals registrieren.

Zur weiteren Vereinfachung zeigt das System automatisch die dem Händler zugeordneten Zahlungsmittel an – basierend auf den bereits von Finanzdienstleistern an die Steuerbehörde übermittelten Informationen (gemäß Artikel 22 des Gesetzesdekrets Nr. 124/2019 und nachfolgenden Änderungen).

Der Zugang erfolgt über SPID, CIE, CNS oder mit den von der Steuerbehörde ausgegebenen Zugangsdaten, auch über eine bevollmächtigte Person.

Die Verknüpfung muss nur einmal vorgenommen und lediglich bei Änderungen – etwa bei der Aktivierung eines neuen POS oder der Deaktivierung eines bestehenden – aktualisiert werden.

Für Händler, die ihre täglichen Einnahmen über die Weboberfläche der Steuerbehörde statt über eine elektronische Registrierkasse übermitteln, kann die Verbindung direkt innerhalb derselben Plattform hergestellt werden.

Zeitplan und Aktivierungsfristen

Die neuen Funktionen werden in den ersten März Tagen 2026 verfügbar sein; das genaue Datum wird durch eine Mitteilung auf der Website der Steuerbehörde bekannt gegeben.

Ab dem 1. Januar 2026, dem Starttermin der Verpflichtung, haben Händler 45 Tage Zeit, um die Verbindung zwischen ihrem POS und der elektronischen Registrierkasse zu registrieren.

Sobald das System vollständig betriebsbereit ist, muss im Falle einer neuen Aktivierung oder Änderung einer bestehenden Verbindung das Verfahren zwischen dem sechsten Tag und dem letzten Tag des zweiten auf die Änderung folgenden Monats durchgeführt werden.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Wird die Verbindung zwischen POS und Registrierkasse nicht innerhalb der festgelegten Fristen hergestellt, gilt dies als Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Belege.

Bei fehlender Integration zwischen POS-Terminal und elektronischer Registrierkasse droht ein Verwaltungsbußgeld zwischen 1.000 € und 4.000 €.

Neben den finanziellen Konsequenzen kann das Fehlen einer Verbindung zwischen POS und Registrierkasse zu betriebsbedingten Verzögerungen und Schwierigkeiten führen, die die steuerliche Ordnungsmäßigkeit und die Nachvollziehbarkeit elektronischer Zahlungen gefährden.

Daher ist es entscheidend, dass sich Händler und POS-Systemanbieter rechtzeitig mit aktualisierbaren und konformen Lösungen ausstatten, die die Integration zwischen Zahlungserfassung und Belegübermittlung automatisch verwalten können.

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