E-Rechnung in Deutschland
Für B2G ist die E-Rechnung verpflichtend. Im B2B-Bereich ist der Empfang bereits Pflicht; die Ausstellung wird nach festem Zeitplan 2027 und 2028 verpflichtend. Für B2C ist sie nicht erforderlich.
Wichtige Termine
- Nov. 2020
B2G-Pflicht für Lieferanten des Bundes
Rechnungen laufen über ZRE, OZG-RE oder Peppol und werden per Leitweg-ID zugestellt.
- Jan. 2025
B2B-Empfangspflicht für alle Unternehmer
Auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Keine Ausnahme und keine Schonfrist.
- Jan. 2027
Ausstellungspflicht bei mehr als 800.000 € Umsatz
Maßgeblich ist der Vorjahresumsatz. PDF- oder Papierrechnungen mit Zustimmung des Empfängers sind für diese Gruppe dann nicht mehr möglich.
- Jan. 2028
Ausstellungspflicht für alle Übrigen
Stand August 2026 ist dieser Zeitplan unverändert.
Die Hintergründe
Im B2G-Bereich ist die E-Rechnung seit dem 27. November 2020 für Lieferanten öffentlicher Auftraggeber des Bundes verpflichtend. Die Rechnungen laufen über die Bundesportale ZRE oder OZG-RE oder über Peppol; die Leitweg-ID identifiziert dabei die empfangende Behörde und steuert die Zustellung. Die Bundesländer haben seitdem eigene B2G-Regeln eingeführt, deren Umfang und Zeitplan von Land zu Land variieren.
Die B2B-Pflicht geht auf das Wachstumschancengesetz zurück. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes in Deutschland umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen strukturierte E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Für diesen Teil der Pflicht gibt es weder Ausnahmen noch eine Schonfrist. Die Ausstellung von E-Rechnungen bleibt in einer Übergangszeit freiwillig: Verkäufer dürfen mit Zustimmung des Empfängers weiterhin eine PDF- oder Papierrechnung senden. Damit ist nach festem Zeitplan Schluss – Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € verlieren diese Möglichkeit am 1. Januar 2027, alle übrigen Unternehmen folgen am 1. Januar 2028. Stand August 2026 ist dieser Zeitplan unverändert.
Zulässige Formate folgen der Norm EN 16931 und werden als XRechnung (XML) oder ZUGFeRD (hybrides PDF/XML) umgesetzt. B2C-Rechnungen sind nicht erfasst und können weiterhin auf Papier oder als PDF ausgestellt werden.
Wer eine vorgeschriebene E-Rechnung nicht ausstellt, sobald die Pflicht greift, begeht nach § 26a UStG eine Ordnungswidrigkeit; es drohen Geldbußen von bis zu 5.000 € je Fall. Eine nicht ordnungsgemäß formatierte Rechnung kann zudem den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers beeinträchtigen, bis sie berichtigt ist.
Zuletzt aktualisiert: September 2026
Häufige Fragen
Der Empfang strukturierter E-Rechnungen ist seit dem 1. Januar 2025 für jedes in Deutschland umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen Pflicht, auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Die Ausstellung von E-Rechnungen bleibt in einer Übergangszeit freiwillig: Verkäufer dürfen mit Zustimmung des Empfängers noch bis zum 1. Januar 2027 (Vorjahresumsatz über 800.000 €) bzw. bis zum 1. Januar 2028 (alle übrigen Unternehmen) PDF- oder Papierrechnungen senden.
Zulässig sind Formate nach EN 16931, umgesetzt als XRechnung (XML) oder ZUGFeRD (hybrides PDF/XML).
Nein. B2C-Rechnungen sind nicht erfasst und können weiterhin auf Papier oder als PDF ausgestellt werden.
Wer eine vorgeschriebene E-Rechnung nicht ausstellt, sobald die Pflicht greift, begeht nach § 26a UStG eine Ordnungswidrigkeit; es drohen Geldbußen von bis zu 5.000 € je Fall. Eine nicht ordnungsgemäß formatierte Rechnung kann zudem den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers beeinträchtigen, bis sie berichtigt ist.
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